Und 15. März 2012: 9 Std., 26. April 2012: 5 ¾ Std.), muss dieser Aufwand zu Beginn des Mandats (Januar/Februar 2012) als unverhältnismässig bezeichnet werden. Er ist um 10 Std. (à Fr. 250.-) zu kürzen, d.h. total um Fr. 2500.-. In der Folge hat sich die Berufungsbeklagte mit Ausnahme von Abklärungen am 26. April 2012 (5 ¾ Std., zusammen mit weiteren Leistungen) entgegen der Behauptung der Berufungskläger nicht mehr mit der rechtlichen Stellung der Erbenvertreterin im Prozess befasst. Am 9. November 2012 teilte Rechtsanwalt Perler der Berufungsbeklagten im Namen der Erben per E-Mail mit, die Parteien hätten sich soeben geeinigt, und beauftragte sie, den Verkauf der Aktien I.______