jäh gestoppt, und die Berufungsbeklagte wurde als Erbenvertreterin ernannt. Diese ersuchte das Zivilgericht mit Schreiben vom 26. April bzw. 8. Mai 2012, vorfrageweise ihre Parteistellung im hängigen Prozess zu prüfen. Diese Parteistellung war keineswegs klar, wurde sie doch von zwei (anwaltlich vertretenen) Erben ausdrücklich bestritten (vgl. Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 20. Juni 2012). Aus den von den Berufungsklägern eingereichten Akten ergeben sich erst ab Oktober 2012 klare Hinweise darauf, dass sich unter den Erben eine Einigung abzeichnete (Berufungsbeilagen 7 f., vgl. auch Berufungsantwortbeilagen 1 f.).