Die Berufungsbeklagte wurde insbesondere deshalb als Erbenvertreterin eingesetzt, weil die Erben seit Jahren zerstritten waren und ein Erbteilungsprozess hängig war. Entgegen der Darlegung der Berufungskläger war nicht von Anfang an klar, dass es im Erbteilungsprozess zu einer gütlichen Einigung kommen werde (vgl. z.B. Berufungsantwortbeilage 3 vom 30. Januar 2012). Zwar lässt sich dem Protokoll des Zivilgerichts vom 7. Juni 2011 entnehmen, dass Vergleichsgespräche aufgenommen worden waren. Diese wurden jedoch durch den Tod von F.________ jäh gestoppt, und die Berufungsbeklagte wurde als Erbenvertreterin ernannt.