aa) Die Berufungskläger monieren, die Berufungsbeklagte habe (zu Beginn des Mandats) rechtliche Abklärungen zu ihrer Stellung als Erbenvertreterin, insbesondere im Erbschaftsprozess, getätigt, obwohl ihr mitgeteilt worden war, dass ein Vergleich unter den Erben absehbar sei. Zudem sollte sie als Erbenvertreterin über ihre Kompetenzen Bescheid wissen (Berufung und Replik, Ziff. 2.3). Die Berufungsbeklagte entgegnet, die Rechtslage sei nicht so klar gewesen wie im Nachhinein von den Berufungsklägern dargestellt, und die von diesen genannten Honorarposten umfassten auch andere Leistungen. Kantonsgericht KG Seite 9 von 15