Entgegen der Meinung der Berufungskläger umfasst das Mandat der Berufungsbeklagten allerdings auch die Verwaltung der Erbschaft, das heisst der Liegenschaften, des Barvermögens und der Aktien. Dies ergibt sich offensichtlich aus dem Ernennungsbeschluss (der auch Erbgangsschulden erwähnt) und aus Sinn und Zweck des Instituts der Erbenvertretung als vorsorgliche Massnahme. Die Liegenschaft in G.________ befand sich offenbar in schlechtem Zustand, was einen gewissen Aufwand mit sich brachte, und die Aktien mussten verkauft werden, während nicht ersichtlich ist, dass die Verwaltung der Liegenschaft in H.________ und der Bankkonten einen besonderen Aufwand mit sich gebracht hätte.