c) Zugrunde zu legen sind folgende Überlegungen. Das Mandat der Berufungsbeklagten als Erbenvertreterin umfasste zum einen die Mitwirkung am hängigen Erbteilungsprozess, was der Natur der Sache nach auch die eigentliche Erbteilung umfasst. Dies ist an sich unbestritten und ergibt sich schon daraus, dass der Erbenvertreterin Parteistellung zuerkannt worden war; die Berufungskläger bringen indes vor, sie hätten die Berufungsbeklagte mehrmals darauf hingewiesen, dass die Erben vor dem Abschluss einer Teilungsvereinbarung stünden, und sie gebeten, in diesem Zusammenhang keine speziellen Vorbereitungshandlungen vorzunehmen (Berufungsbeilagen 7 und 8). Dem ist Rechnung zu tragen.