Der von der Berufungsbeklagten in Rechnung gestellte Aufwand ist im Folgenden gestützt auf die konkreten Rügen der Berufungskläger näher zu prüfen und davon ausgehend unter Hinweis auf die umfassende Kognition des Hofs das Honorar festzusetzen. Dabei kann es jedoch nicht darum gehen, jede einzelne Leistung im Detail zu analysieren, da der Erbenvertreter Anspruch auf eine angemessene Vergütung hat und die Bestimmungen über den Auftrag nur sinngemäss und ergänzend Anwendung finden.