So wurde vergleichsweise dem Amtsvormund von F.________ für die Jahre 2009 und 2010 ein Honorar von Fr. 2700.– und für 2011 ein Honorar von Fr. 3050.– ausgerichtet (act. 305), auch wenn verständlich ist, dass das Honorar einer professionellen Erbenvertreterin, die sich neben der reinen Verwaltung mit z.T. heiklen juristischen Fragen befassen musste, höher ausfallen wird als jenes eines staatlichen Amtsvormundes. Der von der Berufungsbeklagten in Rechnung gestellte Aufwand ist im Folgenden gestützt auf die konkreten Rügen der Berufungskläger näher zu prüfen und davon ausgehend unter Hinweis auf die umfassende Kognition des Hofs das Honorar festzusetzen.