_, habe eine enge Zusammenarbeit mit der Liegenschaftsverwalterin erfordert. Darüber hinaus seien zahlreiche Kontakte mit Banken, den Rechtsanwälten der Erben und verschiedenen Gerichten geführt worden. Mit Beschluss vom 6. März 2014 genehmigte das Friedensgericht die Schlussrechnung der Berufungsbeklagten betreffend die Erbschaft F.________ sel. vom 9. Januar 2013 und entlastete die Berufungsbeklagte als Erbenvertreterin (act. 488).