_ sei gemäss Teilungsvereinbarung den Erben zugewiesen und das liquide Vermögen (inkl. der verkauften Aktien) unter die Erben verteilt worden. Gesamthaft ergibt sich somit ein Saldo von Null. Die Berufungsbeklagte legte weiter dar, ihr Mandat sei aufgrund der Anzahl der involvierten Personen, der unklaren Vermögenszusammensetzung sowie des hängigen Erbteilungsprozesses recht komplex und die Beschaffung der benötigten Unterlagen und die Einarbeitung in das Dossier sehr aufwändig gewesen. Der schlechte Zustand der Liegenschaft in G.________, habe eine enge Zusammenarbeit mit der Liegenschaftsverwalterin erfordert.