die Parteistellung zugesprochen. Am 20. November 2012 nahm das Zivilgericht die Erbteilungsvereinbarung über die Nachlässe von E.________ und F.________ zu Protokoll und schrieb das Erbteilungsverfahren als erledigt ab (act. 361 ff.). In der Folge reichte die Berufungsbeklagte am 11. April 2013 ihren Schlussbericht ein (act. 379 ff.). Daraus geht insbesondere hervor, dass die Liegenschaft in G.________ am 12. Oktober 2012 verkauft worden und der Erlös offenbar direkt den Erben zugeflossen war. Die Liegenschaft in H.________ sei gemäss Teilungsvereinbarung den Erben zugewiesen und das liquide Vermögen (inkl. der verkauften Aktien) unter die Erben verteilt worden.