Ziffer II). Dieser Beschluss wurde nicht angefochten (act. 308). Von ihm ist somit auszugehen. Die Berufungsbeklagte nahm ihre Tätigkeit Ende Februar 2012 auf (act. 312). Gemäss Schlussbilanz des Amtsvormundes von F.________ vom 21. Februar 2012 umfasste die Erbschaft Vermögenswerte von Fr. 576‘436.09, darunter zwei Liegenschaften in G.________ und H.________ (act. 308 in fine). Mit Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 20. Juni 2012 wurde der Berufungsbeklagten im Rahmen des Erbteilungsprozesses von E.________ sel. die Parteistellung zugesprochen.