Abs. 1 OR hat der Erbenvertreter neben dem Honoraranspruch auch Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und Aufwendungen, welche in pflichtgemässer Erfüllung seines Verwaltungsauftrages entstanden sind (PICENONI, a.a.O., S. 172 mit Hinweisen). Im Streitfall liegt die Beweislast beim Erbenvertreter; dieser muss seine Rechnung detailliert begründen (Art. 400 Abs. 1 OR per analogiam; PICENONI, a.a.O., S. 175 mit Hinweisen). Ist er dieser Pflicht nachgekommen, ist es allerdings an der Gegenpartei, die Honorarnote fundiert in Zweifel zu ziehen und in Anwendung von Art. 8 ZGB aufzuzeigen, weshalb gewisse Leistungen nicht erbracht wurden oder nicht angemessen waren.