Ist der Erbenvertreter selbst am Nachlass beteiligt, kann die Vergütung geringer ausfallen, da er als Miterbe ohnehin bei der gemeinsamen Verwaltung der Erbschaft mitzuwirken hätte. Bei Schlechterfüllung kann das Honorar selbstverständlich gekürzt werden (PICENONI, a.a.O., S. 168-171, mit zahlreichen Hinweisen; Kantonsgericht, in: Extraits 1990 S. 25, je mit Hinweis auf BGE 78 II 127). In Analogie zu Art. 402 Kantonsgericht KG Seite 7 von 15