Allerdings hängt weder die Arbeit noch die Verantwortung immer vorwiegend von der Grösse des ihren Gegenstand bildenden Vermögens ab. Pauschaltarife sollen indes nur ausnahmsweiser angewendet werden, da sie in der Regel keine angemessene, der Billigkeit entsprechende Vergütung für Arbeit und Verantwortung darstellen. Ist der Erbenvertreter selbst am Nachlass beteiligt, kann die Vergütung geringer ausfallen, da er als Miterbe ohnehin bei der gemeinsamen Verwaltung der Erbschaft mitzuwirken hätte.