517 Abs. 3 ZGB zum Willensvollstrecker). Sie muss in einem billigen Verhältnis stehen zu dem für die Ausführung des Auftrags notwendigen Zeitaufwand, der Kompliziertheit der Verhältnisse und der damit verbundenen Verantwortung. Wichtigster Faktor für die Honorarberechnung ist der Zeitaufwand. Dieser wird beeinflusst vom Umfang und von der Dauer der Erbenvertretung, welche aber keine eigenständigen Bemessungsfaktoren sind. Ein allfälliger Stundenansatz kann von der Schwierigkeit der Aufgabe abhängig gemacht werden. Letztere kann sich z.B. aus der Kompliziertheit der Verwandtschafts- oder Vermögensverhältnisse ergeben.