4. a) Der Erbenvertreter hat unbestrittenermassen Anspruch auf ein Honorar. Dieser Anspruch ist bundesrechtlicher Natur und bemisst sich somit nach Bundesrecht. Die Befugnisse des Erbenvertreters sind mit jenem des Willensvollstreckers zu vergleichen. Er ist gesetzlicher Vertreter der Erbengemeinschaft, besorgt die laufenden Geschäfte und ist für die Erhaltung und vorsichtige Mehrung der Erbschaftswerte verantwortlich (SCHAUFELBERGER, a.a.O., N 47) und kann auch die Interessen der Erbengemeinschaft in einem allfälligen Prozess vertreten. Die Vergütung des Erbenvertreters muss angemessen sein (vgl. auch Art. 517 Abs. 3 ZGB zum Willensvollstrecker).