Da der Appellationshof über eine umfassende Kognition verfügt, hat er sich entschieden, die Kostenliste selbst festzusetzen (vgl. nachfolgend E. 4). Vorgängig wurde ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt und die Parteien darauf hingewiesen, dass der Appellationshof das Honorar des Erbenvertreters möglicherweise selbst festsetzen wird.