Im vorliegenden Fall würde sich zwar grundsätzlich eine Rückweisung rechtfertigen, da die Vorinstanz den Sachverhalt – das heisst die Kostenliste – offenbar nicht geprüft, sondern die Kostenliste lediglich bestätigt hat. Zumindest lässt sich dem angefochtenen Entscheid nichts anderes entnehmen. Es gilt allerdings zu bedenken, dass das summarische Verfahren Anwendung findet und seit der Einreichung der Kostenliste bereits anderthalb Jahre vergangen sind. Da der Appellationshof über eine umfassende Kognition verfügt, hat er sich entschieden, die Kostenliste selbst festzusetzen (vgl. nachfolgend E. 4).