Auch wenn er im summarischen Verfahren ergangen ist, hätte erwartet werden können, dass sich die Vorinstanz zumindest kurz zu den Vorbringen der Erben äussert, insbesondere jenen im Schreiben vom 7. Januar 2014. Damit wurde das rechtliche Gehör der Berufungskläger offensichtlich verletzt. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. 3. Gemäss Art. 318 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz neu entscheiden (Bst. b) oder die Sache an die erste Instanz zurückweisen (Bst. c), wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde (Ziff. 1) oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Ziff. 2).