einen umgehenden Entscheid (act. 420). Darin kann ein Verzicht auf weitere Stellungnahmen erblickt werden, obwohl der Schlussbericht nicht vorlag. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass die beiden anderen Berufungskläger B.________ und C.________ – die damals noch durch andere Rechtsanwälte vertreten waren – ebenfalls auf weitere Stellungnahmen verzichtet hätten. Zudem enthält der angefochtene Entscheid keinerlei Begründung. Auch wenn er im summarischen Verfahren ergangen ist, hätte erwartet werden können, dass sich die Vorinstanz zumindest kurz zu den Vorbringen der Erben äussert, insbesondere jenen im Schreiben vom 7. Januar 2014.