Zwar hatte der Rechtsbeistand des Berufungsklägers A.________ dem Friedensgericht am 7. Januar 2014 beantragt, das Honorar der Berufungsbeklagten auf Fr. 2‘000.- festzusetzen. Die Rechnung von Fr. 50‘000.- könne nicht akzeptiert werden. Damit die Angelegenheit jedoch weiter gehe, bitte er die Friedensrichterin um Kantonsgericht KG Seite 6 von 15