Ebenfalls nicht zugestellt wurde ihnen die von der Berufungsbeklagten mit Schreiben des Friedensgerichts vom 17. Oktober 2012 (act. 414) einverlangten zusätzlichen Informationen zur Mandatsführung (Eröffnungs- und Schlussbilanz, Zusammenstellung der Kontobewegungen), die ab November 2013 eingereicht wurden (act. 418 ff.). Die Berufungskläger wurden auch nicht darüber informiert, dass diese Dokumente eingegangen waren. Es ist zu bezweifeln, ob es den Berufungsklägern ohne den Schlussbericht und die zusätzlichen Informationen möglich war, substantiiert zur Honorarnote der Berufungsbeklagten Stellung zu nehmen. Zwar hatte der Rechtsbeistand des Berufungsklägers A._____