b) Im vorliegenden Fall wurde die Honorarnote der Berufungsbeklagten vom 11. April 2013 am 17. Oktober 2013 allen Berufungsklägern zugestellt (act. 414). Diese hatten somit bis zum Ergehen des angefochtenen Entscheids am 6. März 2014 reichlich Zeit, dazu Stellung zu nehmen, auch wenn ihnen hierzu nicht wie mehrfach gewünscht ausdrücklich Frist gesetzt wurde. Nicht zugestellt wurden ihnen hingegen aus unerfindlichen Gründen der Schlussbericht der Berufungsgegnerin, der ebenfalls vom 11. April 2013 datiert (act. 379 ff.). Ebenfalls nicht zugestellt wurde ihnen die von der Berufungsbeklagten mit Schreiben des Friedensgerichts vom 17. Oktober 2012 (act.