404 ZGB]). Dies auch deshalb, weil die auftragsähnliche Tätigkeit des Erbenvertreters nicht zwingend anhand von festen Tarifen entschädigt wird und das Honorar nicht wie in anderen Kantonen auf Klage hin vom Zivilrichter festgesetzt wird (vgl. PICENONI, a.a.O., S. 174 mit Hinweisen). Der rechtskräftige Festsetzungsentscheid des Friedensgerichts stellt somit einen Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 80 SchKG dar.