Dabei muss sich die Begründung nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinandersetzen. Es genügt vielmehr, wenn die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte genannt werden (BGE 135 III 670 E. 3.3.1; 130 II 530 E. 4.3). Eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs kann im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Kognition der Rechtsmittelinstanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwächst. Die Heilung des Verfahrensmangels ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, und sie soll die Ausnahme bleiben (BGE 126 I 68 E. 2).