2. Die Berufungskläger rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie bringen vor, sie seien zur Höhe des geltend gemachten Honorars nicht angehört worden. Insbesondere hätten sie Kantonsgericht KG Seite 5 von 15 keine Einsicht in den Schlussbericht der Berufungsgegnerin gehabt und hätten sich deshalb kein Bild darüber machen können, ob die Honorarforderung gerechtfertigt sei. Zudem sei der angefochtene Entscheid auch ungenügend begründet (Berufung, Ziff. IV.1 und IV.2.4, S. 7 ff.). Die Berufungsbeklagte äussert sich zu dieser Frage nicht.