d) Mit Berufung kann laut Art. 310 ZPO eine unrichtige Rechtsanwendung (Bst. a) oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Bst. b) geltend gemacht werden. Der Appellationshof verfügt somit über eine umfassende Kognition (vgl. REETZ/THEILER, Art. 310 N 6). Er entscheidet im summarischen Verfahren (vgl. E. 1a hiervor). Der Sachverhalt ist von Amtes wegen festzustellen (Art. 255 Bst. b ZPO). e) Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 315 Abs. 4 Bst. b ZPO). Der Appellationshof entscheidet gestützt auf Art. 316 Abs. 1 und 256 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten. Eine Verhandlung wurde nicht verlangt.