Der angefochtene Entscheid wurde am 11. April 2014 versandt und den Berufungsklägern am Montag, 14. April 2014, zugestellt. Ihre am 24. April 2014 eingereichte Berufung erfolgte daher fristgerecht. Die am 13. Juni 2014 eingereichte Berufungsantwort erfolgte ebenfalls fristgerecht. Gleiches gilt für die Replik und die Duplik. Zuständig ist der erste Zivilappellationshof (Art. 16 RKG) und nicht, wie von der Vorinstanz angegeben, der Erwachsenenschutzhof. Die Berufungsschrift genügt den Anforderungen an die Begründung. Als Erben und Solidarschuldner des festgesetzten Honorars sind die Berufungskläger offensichtlich zur Berufung legitimiert. Auf die Berufung ist somit einzutreten.