b) Mit Berufung anfechtbar sind laut Art. 308 ZPO insbesondere erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Abs. 1 Bst. b), in vermögensrechtlichen Angelegenheiten allerdings nur, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10‘000 Franken beträgt (Abs. 2). Angefochten ist im vorliegenden Fall ein erstinstanzlicher Endentscheid. Der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren beläuft sich auf Fr. 49‘412.70 (Art. 91 Abs. 1 ZPO); er ist im Berufungsverfahren unverändert (vgl. REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), ZPO-Kommentar, 2. Aufl., 2013, Art. 308 N 40 mit Hinweisen).