erfolgt und beim Kantonsgericht angefochten werden kann. Letzteres muss sich im Übrigen bereits aus Art. 75 Abs. 2 BGG ergeben. Ist die Bestellung einer Erbenvertretung eine vorsorgliche Massnahme, so gilt dies auch für deren Entlastung und die Festsetzung des Honorars. Diese unterliegt somit der entsprechenden Verfahrensart, das heisst dem summarischen Verfahren (Art. 248 Bst. d ZPO; PICENONI, a.a.O., S. 120).