Gemäss der kantonalen Rechtsprechung wird das Honorar des Erbenvertreters vom Friedensgericht festgesetzt und steht gegen seinen Entscheid die Berufung an das Kantonsgericht offen (Kantonsgericht, in: Extraits 1990 S. 22 ff.). Einen Entscheid des Appellationshofs aus dem Jahr 2003, ein kantonales Rechtsmittel nur dann zuzulassen, wenn – wie in casu – dem Entscheid des Friedensgerichts kein Entscheid des Erbenvertreters vorangegangen ist, hat das Bundesgericht als willkürlich bezeichnet (BGer 5P.83/2003 vom 8. Juli 2003, E. 2.2). Damit bleibt es dabei, dass die Festsetzung des Honorars des Erbenvertreters durch das Friedensgericht Kantonsgericht KG Seite 4 von 15