Ist der Kanton in der Bezeichnung der zuständigen Behörde aber frei, regelt er auch das Verfahrensrecht. Soweit er dabei die Schweizerische Zivilprozessordnung für anwendbar erklärt, stellen deren Bestimmungen nicht Bundesrecht, sondern kantonales Recht dar. Die Bestellung einer Erbenvertretung im Sinne von Art. 602 Abs. 3 ZGB ist nach Rechtsprechung und Lehre eine vorsorgliche Massnahme (vgl. zum Ganzen BGer 5A_241/2014 vom 28. Mai 2014, E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen; PICENONI, Der Erbenvertreter nach Art. 602 Abs. 3 ZGB, Diss. Zürich 2004). Die Kosten des Erbenvertreters gehen solidarisch zulasten der Erbengemeinschaft (zit. BGer 5A_241/2014, E. 2.2 f.).