a) Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde gemäss Art. 602 Abs. 3 ZGB für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen. Es handelt sich dabei um eine Anordnung der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Bezeichnung der zuständigen Behörden obliegt den Kantonen, die entweder eine gerichtliche Behörde oder eine Verwaltungsbehörde als zuständig bezeichnen können, wo das Gesetz – wie in Art. 602 Abs. 3 ZGB – nur von einer zuständigen Behörde und nicht ausdrücklich entweder vom Gericht oder von einer Verwaltungsbehörde spricht (vgl. Art. 54 SchlT ZGB). Ist der Kanton in der Bezeichnung der zuständigen Behörde aber frei, regelt er auch das Verfahrensrecht.