insbesondere bezüglich des Inhalts der Kostenliste; dies für den Fall, dass der Hof beschliesst, das Honorar des Erbenvertreters selbst festzusetzen. Die Berufungskläger haben ihre Replik am 29. September 2014 fristgerecht eingereicht. Sie halten an ihren Rechtsbegehren fest. Mit Verfügung vom 30. September 2014 wurde der D.________ AG (im Folgenden: die Berufungsbeklagte) eine Frist von zehn Tagen gesetzt, um zu duplizieren, insbesondere bezüglich des Inhalts der Kostenliste; dies für den Fall, dass der Hof beschliesst, das Honorar des Erbenvertreters selbst festzusetzen. Die Berufungsbeklagte hat ihre Duplik am 10. Oktober 2014 fristgerecht eingereicht.