E. Am 3. Juni 2014 wurde der D.________ AG eine Frist von zehn Tagen gesetzt, um zur Berufung Stellung zu nehmen. In ihrer Stellungnahme vom 13. Juni 2014 schliesst die D.________ AG auf Abweisung der Berufung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. F. Mit Verfügung vom 18. September 2014 wurde A.________, B.________ und C.________ (im Folgenden: die Berufungskläger) eine Frist von zehn Tagen gesetzt, um zu replizieren, Kantonsgericht KG Seite 3 von 15