In der Folge forderte der Rechtsbeistand von A.________ namens der anderen Erben die D.________ AG auf, dem Friedensgericht des Saanebezirks ihre Kostennote zu unterbreiten (act. 359). Gleichzeitig bat er das Friedensgericht darum, den Erben vor Festsetzung des Honorars der Erbenvertreterin die einzureichende Kostenliste zur Stellungnahme vorzulegen (act. 357). Am 8. Oktober 2013 ersuchte der Rechtsbeistand das Friedensgericht erneut um Gewährung des rechtlichen Gehörs. Daraufhin stellte das Friedensgericht den drei Rechtsbeiständen der Erben am 17. Oktober 2013 (act. 414) die Honorarrechnung der D.________ AG vom 11. April 2013 im Betrag von Fr. 49‘412.70 (act.