{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-12-30", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2014-100_2014-12-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2014_100_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6414391c860415aca290b321cc657fd24ec322c7548b1b797a214b10ffa898653169b42db9525ebc4a2c041285363a42733&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6414391c860415aca290b321cc657fd24ec322c7548b1b797a214b10ffa898653169b42db9525ebc4a2c041285363a42733&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2014_100", "Checksum": "343d70e0eb4ae801a549b271cda39cfb"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2014 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 30.12.2014 101 2014 100"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 30.12.2014 101 2014 100"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 30.12.2014 101 2014 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Im Bereich der Verwaltung des Erbes (zwei\nLiegenschaften, vier Bankkonten, ein Aktienpaket) waren insbesondere Steuerbelange zu\nerledigen, ein Erbschaftsinventar zu erstellen und traten Probleme mit der Liegenschaft in\nG.________ auf. Die Erbenvertreterin hatte bei der Erbteilung mitzuwirken, an der drei (weitere)\nanwaltlich vertretene Erben beteiligt waren, was allerdings nicht aussergewöhnlich ist. Die\nErbenvertreterin hatte am Erbteilungsprozess vor dem Zivilrichter mitzuwirken, wobei ihr dort kein\ngrosser Aufwand entstand, da sich die Erben relativ rasch einigen konnten und dies der\nErbenvertreterin auch mitteilten. Dass die Berufungsbeklagte als Erbenvertreterin von F.________\nihrerseits an der Erbschaft ihres vorverstorbenen Ehegatten beteiligt war, wirkte sich nicht aus, da\ndie übrigen Erben und ihre Erben identisch waren. Neben den Kontakten mit den Anwälten und\ndem Gericht waren solche mit dem Amtsvormund und dem Friedensgericht notwendig, was einen\ngewissen Mehraufwand mit sich brachte. Bezüglich der Erbteilung hielt sich der Aufwand in\nGrenzen, da sich die Erben unter sich einigten und mehrere Arbeiten von deren Anwälten erledigt\nwurden, insbesondere von Rechtsanwalt Perler. Die Erbenvertreterin war während rund 14\nMonaten tätig, wobei ihr nach rund\n10 Monaten das Ende ihres Mandats angezeigt wurde. Dies ist weder eine besondere lange noch\neine besonders kurze Frist. Insgesamt kann gesagt werden, dass das Mandat zwar juristisch und\ntatsächlich nicht ganz einfach, aber entgegen der Behauptung der Berufungsbeklagten auch nicht\nbesonders komplex war.\n\nIn Anbetracht dieser Erwägungen erscheint es angemessen, das Honorar etwas gegen unten zu\nkorrigieren und auf Fr. 25‘000.- festzusetzen. Darauf sind wie beantragt Spesen von 2 % sowie die\nMehrwertsteuer von 8 % zu gewähren, das heisst Fr. 500.- Spesen und Fr. 2‘000.- MWSt. Der\nangefochtene Entscheid ist folglich entsprechend abzuändern.\n\n5. a) Die Berufung ist teilweise gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist abzuändern\nund das Honorar der Erbenvertreterin auf Fr. 27‘500.- festzusetzen. Bezüglich der\nerstinstanzlichen Kosten bleibt es dabei, dass keine Gerichtskosten zu erheben sind und auch\nkeine Parteientschädigung auszurichten ist, da weder behauptet noch ersichtlich ist, dass den\nParteianwälten vor der Vorinstanz Kosten entstanden wären (Art. 318 Abs. 3 ZPO).\n\nb) Gemäss Art. 106 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt\n(Abs. 1 Satz 1). Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem\nAusgang des Verfahrens verteilt (Abs. 2). Sind am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder\nNebenparteien beteiligt, kann das Gericht auf solidarische Haftung erkennen (Abs. 3).\nKantonsgericht KG\nSeite 15 von 15\n\nDie Berufungskläger obsiegen dem Grundsatz nach und bezüglich der Höhe der Entschädigung\nteilweise. Sie rügen erfolgreich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und erwirken eine\nReduktion des Honorars um nicht ganz die Hälfte. Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtskosten\nden Parteien hälftig aufzuerlegen – wobei die Berufungskläger solidarisch haften – und die\nParteikosten (Anwaltskosten) wettzuschlagen, das heisst keine Parteientschädigungen\nauszurichten. Die Gerichtsgebühr ist mit Blick auf die Komplexität der Überprüfung pauschal auf\nFr. 1‘500.- festzusetzen (Art. 95 und 96 ZPO, Art. 19 Abs. 1 JR).\n\nDer Hof erkennt:\n\nI. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen.\n\nDer Entscheid des Friedensgerichts vom 6. März 2014 wird abgeändert und lautet neu wie\nfolgt:\n\nI. Die Entschädigung der D.________ AG für ihre Tätigkeit als Erbenvertreterin des\nNachlasses von F.________ vom 25. Januar 2012 bis zum 8. April 2013 wird auf Fr.\n27‘500.- festgesetzt (Honorar: Fr. 25‘000.-, Spesen: Fr. 500.-, MWSt: Fr. 2‘000.-).\n\nII. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen\nausgerichtet.\n\nII. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von Fr 1‘500.- werden der D.________ AG\neinerseits sowie A.________, B.________ und C.________ (unter solidarischer Haftung)\nandererseits je hälftig auferlegt.\n\nIII. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.\n\nIV. Zustellung.\n\nDieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim\nBundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen\nZulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das\nBundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.\n\nFreiburg, 30. Dezember 2014/fba\n\nPräsident Gerichtsschreiberin\n"}