{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-12-30", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2014-100_2014-12-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2014_100_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6414391c860415aca290b321cc657fd24ec322c7548b1b797a214b10ffa898653169b42db9525ebc4a2c041285363a42733&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6414391c860415aca290b321cc657fd24ec322c7548b1b797a214b10ffa898653169b42db9525ebc4a2c041285363a42733&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2014_100", "Checksum": "343d70e0eb4ae801a549b271cda39cfb"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2014 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 30.12.2014 101 2014 100"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 30.12.2014 101 2014 100"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 30.12.2014 101 2014 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Auch dieser Aufwand erscheint übertrieben und\nist um die Hälfte (1 ½ Std. à Fr. 110.-, d.h. total Fr. 165.-) zu kürzen. Unter dem Titel „zum Versand\nvorbereiten“ wurden zwischen dem 25. Januar 2012 und dem 9. Januar 2013 unter 11 Malen\ninsgesamt 5 Std. Sekretariatsarbeiten in Rechnung gestellt. Übertrieben erscheint beispielsweise,\nwenn am 3. Januar 2013 ein Anwalt während 45 Minuten (neben anderen Tätigkeiten) einen Brief\nan die Bank vorbereitet und das Sekretariat danach nochmals 30 Minuten fakturiert, um diesen\nBrief zum Versand vorzubereiten (dito am 26. Juni 2012). Dieser Sekretariatsaufwand ist um\n1 ¾ Std. à Fr. 95.- (d.h. total Fr. 166.25) zu kürzen. Aber auch die in Rechnung gestellte\nanwaltliche Korrespondenz erscheint übertrieben. So wurde für ein simples\nFristverlängerungsgesuch (einige Zeilen, vgl. act. 323) am 2. April 2012 ½ Std. in Rechnung\ngestellt, für ein Schreiben an den Gerichtspräsidenten am 8. Mai 2012 1 Std. sowie am 30.\nOktober 2012 (einige Zeilen, act. 364) ½ Std., weiter etwa am 15. November 2012 für den Erhalt\neines Schreibens des Gerichtspräsidenten und anschliessende E-Mail-Nachrichten an die Anwälte\nder Erben 2 ½ Std. (vgl. Berufungsantwortbeilage 1), was angesichts der Länge dieser\nNachrichten klar übertrieben erscheint. Es rechtfertigt sich deshalb, den Aufwand für anwaltliche\nKorrespondenz, der noch nicht einem anderen Aufgabenbereich (Steuern, Banken, Inventar usw.)\nzugerechnet wurde, pauschal um 4 Std. à Fr. 250.- (d.h. total Fr. 1000.-) zu kürzen. Überrissen\nerscheint auch ein Aufwand von 1 ¼ Std. am 22. März 2012, um Unterschriftenkarten für die\nN.________ auszufüllen, zuzüglich ¼ Std. für Kontrolle und Unterschrift dieser\nUnterschriftenkarten durch einen Anwalt. Dieser Aufwand ist um\n¾ Std. (à Fr. 95.-), d.h. Fr. 71.25, zu kürzen. Nicht zulässig erscheint schliesslich, wenn – wie von\nden Berufungsklägern gerügt – für eine interne Besprechung unter Anwälten am 27. Februar 2012\neine Stunde fakturiert wird, nachdem die beiden Anwälte vorgängig stundenlang das Dossier\nstudiert haben. Die Erbenvertreterin muss sich als juristische Person so organisieren, dass solche\nDoppelspurigkeiten nicht den Erben zum Nachteil gereichen, welche ansonsten ohne Not\nschlechter gestellt werden als Erben, denen eine natürliche Person als Erbenvertreterin ernannt\nwird. Dieser Aufwand (Fr. 250.-) ist zu streichen.\n\nInsgesamt ist für diese weiteren (Korrespondenz- und Sekretariats-)Arbeiten ein Aufwand von\nFr. 2‘257.50 zu streichen bzw. nicht zu entschädigen.\n\nii) Nachdem die Berufungskläger Einsicht in den Schlussbericht vom 11. April 2013\nnehmen konnten, bestreiten sie diesen und monieren, die Berufungsbeklagte habe auch nach der\nErbteilung im November 2012 noch weitere Handlungen vorgenommen (Replik, Ziff. 2.8 sowie ad\n12, ad 21). Die Berufungsbeklagte weist darauf hin, dass ihr Mandat nicht mit der Erbteilung,\nsondern erst mit dem Schlussbericht und mit der Entlastung durch die ernennende Behörde\nabgeschlossen ist (Berufungsantwort, Ziff. 2.8).\n\nDie in Rechnung gestellten Arbeiten ab Dezember 2012 erscheinen ausgewiesen (exkl.\nSchlussbericht 6 ¾ Std.). Es handelt sich um Abschlussarbeiten aufgrund der Erbteilung, von\ndenen mehrere zudem durch Schreiben der Erben oder der beiden Erbenvertreter, Rechtsanwalt\nGruber und Rechtsanwalt Perler, veranlasst wurden. In dieser Höhe nicht gerechtfertigt erscheint\nhingegen der für den Abschlussbericht in Rechnung gestellte Aufwand von 6 ¾ Stunden. Der\nSchlussbericht (act. 379 ff.) umfasst 4 Seiten. Davon entfallen je eine halbe Seite auf allgemeine\nBemerkungen zum Mandat und zur Leerung des Safes sowie 2 Seiten auf die Rechnungsablage,\nKantonsgericht KG\nSeite 14 von 15\n\ndie zur Hälfte aus der Wiedergabe der Kontostände besteht. Auch unter Berücksichtigung der\nTatsache, dass dem Bericht noch Beilagen anzufügen waren, erscheint ein Aufwand von 2 ¾ Std.\nfür die Erstellung dieses Schlussberichts durch einen Anwalt als absolut ausreichend. Der am 22.\nJanuar 2013 in Rechnung gestellte Aufwand für den Schlussbericht ist somit um 4 Std. (à Fr. 250.-,\nd.h. total Fr. 1000.-) zu kürzen.\n\nd) Die Berufungsbeklagte macht ein Honorar von Fr. 44‘862.50 geltend, zuzüglich 2 %\nSpesen und 8 % Mehrwertsteuer. Aufgrund der obigen Erwägungen erscheinen in Rechnung\ngestellte Leistungen im Umfang von total Fr. 17‘897.50 (vgl. E. 4c hiervor: Fr. 2‘500.- + 2‘500.- +\n550.- + 5‘000.- + 1‘000.- + 3‘090.- + 2‘257.50 + 1‘000.-) von vornherein nicht angemessen. Dies\nergäbe ein Honorar von Fr. 26‘965.-, zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer. Auch ein solches\nHonorar erscheint mit Blick auf die folgenden Überlegungen immer noch sehr hoch.\n\n"}