{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-12-30", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2014-100_2014-12-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2014_100_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6414391c860415aca290b321cc657fd24ec322c7548b1b797a214b10ffa898653169b42db9525ebc4a2c041285363a42733&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6414391c860415aca290b321cc657fd24ec322c7548b1b797a214b10ffa898653169b42db9525ebc4a2c041285363a42733&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2014_100", "Checksum": "343d70e0eb4ae801a549b271cda39cfb"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2014 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 30.12.2014 101 2014 100"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 30.12.2014 101 2014 100"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 30.12.2014 101 2014 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Hingegen muss der hierfür in\nRechnung gestellte Aufwand von insgesamt 31 ¾ Std. (ab 29. Februar 2012 bis 2. Oktober 2012:\n9 ¼ Std. à Fr. 250.-, 15 ¾ Std. à Fr. 110.-, 6 ¼ Std. à Fr. 140.-, ½ Std. à 95.-, ohne\nBerücksichtigung der am 13. März 2012 und am 4. Juli 2012 in Rechnung gestellten\nAufwendungen von 8 ¾ Std., die sich ebenfalls z.T. auf Steuerangelegenheiten beziehen) als klar\nübertrieben bezeichnet werden. So wurden beispielweise am 4. Juni 2012 eine halbe Stunde für\ndas Kopieren der Steuererklärung 2011, am 14. Juni 2012 eine Stunde für die Rückforderung der\nVerrechnungssteuer (dafür dürfte ein kurzes Schreiben genügen) oder am 28./29. Juni 2012 über\n4 Std. für die Kontrolle der Veranlagungsanzeige und die Berechnung des Steuerwerts der\nLiegenschaft (durch einen Buchhalter) in Rechnung gestellt. Für die Kontrolle der\nVeranlagungsanzeige 2011 wurden sowohl am 28. Juni 2012 2 ¾ Std. wie auch am 2. Oktober\n2012 1 ¾ Std. in Rechnung gestellt, was für eine blosse Kontrolle deutlich übertrieben erscheint.\nDie Erbmasse umfasste zwei Liegenschaften und vier Bankkonti bei zwei Banken. Bei der\nErbenvertreterin handelt es sich um ein professionelles, grösseres Treuhandbüro (gemäss\nBriefkopf auf Steuerberatung spezialisiert), welches sicher nicht zum ersten Mal solche Arbeiten\nausführt. Dazu kommt, dass zahlreiche Bankkontakte und die Inventarisierung bereits in anderem\nZusammenhang fakturiert wurden (vgl. namentlich E. c/bb und c/ff hiervor) und der\nErbenvertreterin auch die Unterlagen des Amtsvormundes zur Verfügung standen, sodass sie\nnicht bei Null anfangen musste. Zu berücksichtigen ist, dass zwei Steuererklärungen (per\nTodestag und per 31. Dezember 2011) auszufüllen waren und dass offenbar eine Beschwerde\neingereicht wurde. In Anbetracht der gesamten Umstände erscheint für das Ausfüllen der\nSteuererklärung per Todestag und per 31. Dezember 2011, die Rückforderung der\nVerrechnungssteuer und die Einreichung einer Beschwerde sowie für Kontrollen ein Aufwand von\n8 Std. für einen Buchhalter (6 Std. à Fr. 110.- und 2 Std. à Fr. 140.-) sowie 3 ¾ Std. für einen\nAnwalt angemessen. Die Kostenliste ist somit um 5 ½ Std à Fr. 250.-, um 9 ¾ Std. à Fr. 110.-, um\n4 ¼ Std. à Fr. 140.- und um ½ Std. à Fr. 95.-, d.h. total um Fr. 3‘090.– zu kürzen.\n\nhh) Die Berufungskläger bringen vor, gewisse Sekretariatsarbeiten seien von\njuristischen Mitarbeitern erledigt worden, der geltend gemachte Aufwand für Lektüre und\nKorrespondenz sei auffällig hoch angesetzt, und gewisse Leistungen seien gar doppelt verbucht\nworden, insbesondere eine interne Besprechung von zwei Rechtsanwälten vom 27. Februar 2012\n(Berufung, Ziff. 2.3). Die Berufungsbeklagte entgegnet, die Lektüre und Korrespondenz habe von\nder für das Mandat verantwortlichen Person vorgenommen werden müssen und sei nicht zu hoch\n(Berufungsantwort, Ziff. 2.3).\n\nDie zeitlichen Aufwendungen für Korrespondenz und einfache Sekretariatsarbeiten erscheinen in\nder Tat auffallend hoch. Für das Erstellen von fünf Zahlungsaufträgen wurden zwischen dem\n2. Mai 2012 und dem 17. Oktober 2012 3 ½ Std. (à Fr. 110.-) in Rechnung gestellt. Dies erscheint\nunangemessen, wobei daran zu erinnern ist, dass die Liegenschaft von der K.________ SA\nverwaltet wurde, welche sich namentlich um das Inkasso kümmerte. Dieser Aufwand ist auf 1 Std.,\nd.h. um 2 ½ Std. (à Fr. 110.-, total Fr. 275.-), zu kürzen. Für „Liquiditäten führen“ wurden zwischen\ndem 8. Mai 2012 und dem 28. November 2012 insgesamt 4 Std. (à Fr. 110.-) eingesetzt. Auch dies\nKantonsgericht KG\nSeite 13 von 15\n\n"}