{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-12-30", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2014-100_2014-12-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2014_100_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6414391c860415aca290b321cc657fd24ec322c7548b1b797a214b10ffa898653169b42db9525ebc4a2c041285363a42733&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6414391c860415aca290b321cc657fd24ec322c7548b1b797a214b10ffa898653169b42db9525ebc4a2c041285363a42733&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2014_100", "Checksum": "343d70e0eb4ae801a549b271cda39cfb"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2014 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 30.12.2014 101 2014 100"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 30.12.2014 101 2014 100"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 30.12.2014 101 2014 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die Berufungsbeklagte lässt ausführen, aufgrund der bankinternen\nBestimmungen habe sie mit zwei zeichnungsberechtigten Vertretern anwesend sein müssen\n(Duplik, ad 20). Dies soll hier nicht in Zweifel gezogen werden, rechtfertigt aber den in Rechnung\ngestellten Aufwand nicht. Die Safeöffnung fand am 6. November 2012 statt. Dabei wurde das am\n19. April 2010 vom Amtsvormund erstellte Inventar handschriftlich ergänzt\n(Berufungsantwortbeilage 11). Die Öffnung dauerte nach unwidersprochener Darstellung der\nBerufungsbeklagten in Anwesenheit von 2 Zeichnungsberechtigten 1 ½ Std., sodass ein Aufwand\nvon 3 Std. ausgewiesen ist. Daneben werden aber ab Oktober 2012 weitere 5 ½ Std. (à Fr. 250.-)\nfakturiert, zuzüglich eines Teils weiterer am 6. November 2012 fakturierter Leistungen wie zwei\nTelefongespräche, die Kündigung des Safes, Brief an den M.________ und „Leerung Safe\norganisieren“. Es erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb am Tag der Leerung des Safes noch\ndessen – von Rechtsanwalt Perler längst organisierte – Leerung zu organisieren und ein Brief an\nden Juwelier zu schreiben war. Ebenfalls nicht nachvollziehbar ist in Anbetracht des bei den Akten\nliegenden Safeöffungsprotokolls (zwei A4-Seiten liniert, mit den Namen der Anwesenden),\nweshalb für dessen Erstellung am 5. November 2012 1 ¼ Std. benötigt wurden, nachdem bereits\nam 30. Oktober 2012 ein Teil von 6 ¾ Std. Aufwand für „Safeöffnungsprotokoll und Quittung\nerstellen“ in Rechnung gestellt wurden. Ein derartiges Protokoll kann in 5 Minuten von einer\nSekretärin erstellt werden. Der Aufwand von 5 ½ Std. ist folglich um 4 Std. (à Fr. 250.-, das heisst\num Fr. 1000.-) auf 1 ½ Std. zu reduzieren; dies muss ausreichen, um einige Telefongespräche zu\nführen und Unterschriftskarten für die Zeichnungsberechtigten sowie ein Protokoll zu erstellen.\n\nff) Die Berufungskläger bestreiten weiter die mit Beispielen untermauerte Behauptung\nder Berufungsbeklagten, die Zusammenarbeit mit den Banken sei kompliziert gewesen\n(Berufungsantwort, ad 21). Gemäss den Berufungsklägern habe das (neben den Liegenschaften)\naus Wertschriftendepots und Bankkonti bestehende Vermögen keiner Verwaltung bedurft (Replik,\nZiff. 2.7). In der Erbmasse befanden sich je zwei Bankkonten bei L.________ und der\nN.________. Es ist offensichtlich, dass sich die Berufungsbeklagte mit den beiden Banken in\nVerbindung setzen und sich Zugang zu diesen Bankkonten verschaffen musste. Die\nBankunterlagen dienten nicht nur der Verwaltung, sondern auch der Erstellung des Inventars, der\nSteuererklärung und schliesslich der Erbteilung. Kontakte zu den Banken lassen sich in der\nKostenliste ab dem 3. März 2012 Aufwendungen von insgesamt 3 Std. zuordnen, zuzüglich einiger\nAufwendungen, die mit anderen Leistungen im Zusammenhang stehen (z.B. 2. April 2012\n„Überblick“, 19. April 2012 „Telefon CS“, 29. Mai 2012 „Steuererklärung“). Aufgrund der\nKantonsgericht KG\nSeite 12 von 15\n\nErklärungen der Berufungsbeklagten und der Mandatsdauer erscheint dieser Aufwand nicht\nunverhältnismässig. Die Rüge ist unbegründet.\n\n"}