{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-12-30", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2014-100_2014-12-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2014_100_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6414391c860415aca290b321cc657fd24ec322c7548b1b797a214b10ffa898653169b42db9525ebc4a2c041285363a42733&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6414391c860415aca290b321cc657fd24ec322c7548b1b797a214b10ffa898653169b42db9525ebc4a2c041285363a42733&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2014_100", "Checksum": "343d70e0eb4ae801a549b271cda39cfb"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2014 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 30.12.2014 101 2014 100"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 30.12.2014 101 2014 100"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 30.12.2014 101 2014 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Aus den Akten ergibt sich, dass die fragliche Liegenschaft (ein\nEinfamilienhaus) kurz vor dem Tod von F.________ vermietet und am 12. Oktober 2012 verkauft\nworden war. Aus dem Ernennungsbeschluss (S. 2) geht hervor, dass es zu den Aufgaben der\nErbenvertreterin gehörte, sich (unter anderem) um die Liegenschaft und deren Verwaltung zu\nkümmern. Dass sie dies getan hat, kann ihr offensichtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden.\nAnderseits war mit der K.________ SA im Juni 2011 eine erfahrene Liegenschaftsverwaltung\nmandatiert worden, von der erwartet werden durfte, dass sie den grössten Teil der anfallenden\nVerwaltungs- oder Reparaturarbeiten übernimmt (vgl. den Vertrag, Berufungsantwortbeilage 10,\ngemäss welchem nicht nur die eigentliche Verwaltung, sondern auch anfallende Reparaturarbeiten\nund die Vertretung der Eigentümerschaft in die Zuständigkeit der K.________ SA fielen; vgl. auch\nact. 462 ff.).\n\nZwischen dem 1. März 2012 und dem 9. Januar 2013 (d.h. drei Monate nach dem Verkauf der\nLiegenschaft!) finden sich in der Kostenliste 30 ½ Std., die sich ganz oder teilweise Kontakten mit\nder K.________ SA zurechnen lassen, wobei es sich praktisch ausschliesslich um Arbeiten eines\nAnwalts handelt. Darin gar nicht berücksichtigt sind Verrichtungen, die nur teilweise mit der\nLiegenschaft zusammenhingen, namentlich am 5. Juli 2012 (4 ¾ Std.), am 3. April 2012 (1 ½ Std.),\nam 1. Oktober 2012 (1 ¾ Std.) und am 19. November 2012 (1 ¼ Std.). Diese 30 ½ Std. umfassen\nbeispielsweise am 11. April 2012 eine Sitzung (inkl. Vorbereitung) von 5 ½ Std., eine weitere\nSitzung von 3 ¼ Std. am 1. Juni 2012, die drei Tage später während 3 ¼ Std. „aufgearbeitet“\nwurde, sowie am 30. Mai 2012 1 ½ Std. und am 27. August 2012 1 ¼ Std. für die Kontrolle von\nAbrechnungen der K.________ SA. Selbst unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sich die\nLiegenschaft in einem schlechten Zustand befand und Arbeiten in Auftrag gegeben und\ngegebenenfalls überwacht werden mussten, erscheint ein derartiger Aufwand mit Blick auf den\nVertrag mit der K.________ SA klar übertrieben. Vergleichsweise hinzuweisen ist etwa auf das der\nK.________ SA für das Jahr 2012 entrichtete Honorar von Fr. 1277.10 (act. 462). Es ist auch nicht\neinsichtig, weshalb praktisch alle Arbeiten von einem Anwalt ausgeführt werden mussten. Hier hat\ndie Berufungsbeklagte ihr Mandat nicht pflichtgemäss wahrgenommen. Ein zeitlicher Aufwand von\n10 ½ Std. während gut 7 Monaten (d.h. bis zum Verkauf der Liegenschaft), zuzüglich der in den\n30 ½ Std. gar nicht berücksichtigten Aufwendungen (5. Juli 2012, 3. April 2012, 1. Oktober 2012,\n19. November 2012), muss genügen, um die mit der K.________ SA für die Verwaltung der\nKantonsgericht KG\nSeite 11 von 15\n\nLiegenschaft notwendigen Kontakte wahrzunehmen. Die Kostenliste ist demnach um 20 Std. (à\nFr. 250.-, d.h. um Fr. 5‘000.-) zu kürzen.\n\ndd) Ebenfalls ziehen die Berufungskläger die Notwendigkeit der Arbeiten der\nBerufungsbeklagten im Zusammenhang mit dem Verkauf der Liegenschaft in G.________ in\nZweifel. Gemäss der Berufungsbeklagten hätten dem verurkundenden Notar mehrere Dokumente\nzugestellt werden müssen (Berufungsantwort, Replik und Duplik, ad 20). Der Kostenliste lassen\nsich vier Posten im Umfang von 2 ¾ Std. entnehmen, die sich teilweise auf den Verkauf der\nLiegenschaft beziehen (3. Oktober/6. November/7. November 2012, 17. Januar 2013). Dazu\nkommt noch eine Besprechung am 6. November 2012. Die Erklärung der Berufungsbeklagten\nüberzeugt, und der Aufwand erscheint nicht unverhältnismässig. Die Rüge ist unbegründet.\n\n"}