{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-12-30", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2014-100_2014-12-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2014_100_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6414391c860415aca290b321cc657fd24ec322c7548b1b797a214b10ffa898653169b42db9525ebc4a2c041285363a42733&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6414391c860415aca290b321cc657fd24ec322c7548b1b797a214b10ffa898653169b42db9525ebc4a2c041285363a42733&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2014_100", "Checksum": "343d70e0eb4ae801a549b271cda39cfb"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2014 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 30.12.2014 101 2014 100"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 30.12.2014 101 2014 100"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 30.12.2014 101 2014 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Diese wurden jedoch durch den Tod von\nF.________ jäh gestoppt, und die Berufungsbeklagte wurde als Erbenvertreterin ernannt. Diese\nersuchte das Zivilgericht mit Schreiben vom 26. April bzw. 8. Mai 2012, vorfrageweise ihre\nParteistellung im hängigen Prozess zu prüfen. Diese Parteistellung war keineswegs klar, wurde sie\ndoch von zwei (anwaltlich vertretenen) Erben ausdrücklich bestritten (vgl. Verfügung des\nZivilgerichtspräsidenten vom 20. Juni 2012). Aus den von den Berufungsklägern eingereichten\nAkten ergeben sich erst ab Oktober 2012 klare Hinweise darauf, dass sich unter den Erben eine\nEinigung abzeichnete (Berufungsbeilagen\n7 f., vgl. auch Berufungsantwortbeilagen 1 f.). Es gehörte deshalb offensichtlich zu den Pflichten\nder Erbenvertreterin, sich über die Sach- und Rechtslage ein Bild zu machen. Allerdings erscheint\nder zu Beginn des Mandats im Zusammenhang mit der Mandatsübernahme und der Abklärung der\nRechtslage betriebene Aufwand übertrieben. Allein in den Monaten Januar und Februar 2012\nwerden für Arbeiten im Zusammenhang mit der Mandatsübernahme und der Prüfung der\nRechtslage (exkl. Steuerfragen) 18 ¾ Std. in Rechnung gestellt. In Anbetracht dessen, dass die\nErbenvertreterin eine professionelle Treuhandfirma ist, die ein solches Mandat sicher nicht zum\nersten Mal übernimmt, dass in der Folge zahlreiche weitere Stunden im Zusammenhang mit der\nMandatsübernahme und der Abklärung der Rechtslage anfielen (z.B. 5. März 2012: 2 ¼ Std., 13.\nUnd\n15. März 2012: 9 Std., 26. April 2012: 5 ¾ Std.), muss dieser Aufwand zu Beginn des Mandats\n(Januar/Februar 2012) als unverhältnismässig bezeichnet werden. Er ist um 10 Std. (à Fr. 250.-)\nzu kürzen, d.h. total um Fr. 2500.-. In der Folge hat sich die Berufungsbeklagte mit Ausnahme von\nAbklärungen am 26. April 2012 (5 ¾ Std., zusammen mit weiteren Leistungen) entgegen der\nBehauptung der Berufungskläger nicht mehr mit der rechtlichen Stellung der Erbenvertreterin im\nProzess befasst. Am 9. November 2012 teilte Rechtsanwalt Perler der Berufungsbeklagten im\nNamen der Erben per E-Mail mit, die Parteien hätten sich soeben geeinigt, und beauftragte sie,\nden Verkauf der Aktien I.________ zu veranlassen, den Safe zu kündigen (falls noch nicht erfolgt),\ndie detaillierte Kostenliste zu erstellen und abgesehen vom Verkauf der Aktien ohne\nausdrücklichen Auftrag keine Tätigkeiten mehr auszuführen (Berufungsantwortbeilage 1).\nTrotzdem wurden in der Folge noch zahlreiche Stunden fakturiert, so beispielsweise allein am\n9. November 2012 im Zusammenhang mit den E-Mail-Nachrichten von Rechtsanwalt Perler 5 Std.,\nam 12. November 2012 2 ½ Std. für ein Schreiben an das Friedensgericht, in dem um einen\nKostenvorschuss ersucht wurde (act. 354) – dies obwohl die Berufungsbeklagte soeben\naufgefordert worden war, ihre detaillierte Honorarnote zu erstellen, da der Fall vor dem Abschluss\nstehe. Dieses Schreiben war offensichtlich unnötig. In der Folge wurden bis April 2013 noch\nweitere 20 ¾ Std. fakturiert (ohne den Schlussbericht), die nur teilweise mit dem Verkauf der\nAktien oder dem Safe in Zusammenhang standen, so beispielsweise am 15. November 2012 2 ½\nStd. für ein Schreiben des Zivilgerichtspräsidenten. Auch wenn einige Arbeiten zweifellos\nberechtigt waren (Kontosaldierungen) oder durch die Erben veranlasst wurden, kann ein derartiger\nAufwand nicht mehr als sachgerecht bezeichnet werden. Die Aufwendungen ab dem 10.\nNovember 2012 sind um 10 Std. à Fr. 250.-, d.h. um Fr. 2500.- zu kürzen.\n\nbb) Die Berufungskläger bringen vor, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb ein\nErbschaftsinventar zum Todestag erstellt worden sei, da das Vermögen der (bevormundeten)\nF.________ längst inventarisiert worden sei (Berufung, Ziff. 2.3). Sie übersehen, dass die\nKantonsgericht KG\nSeite 10 von 15\n\nBerufungsbeklagte vom Friedensgericht am 12. Januar 2012 aufgefordert worden war, dieses\nInventar zu erstellen (vgl. act. 298). Allerdings erscheint der in Rechnung gestellte Aufwand\nübertrieben. Er umfasst zwischen dem 2. April und dem 26. Juni 2012 11 ¼ Std., wovon 10 ¼ Std.\nauf buchhalterische Arbeit entfallen (à Fr. 110.-/Std.) und eine Stunde auf anwaltliche Arbeiten.\nDas Inventar wurde per 22. Februar 2012 erstellt und stützt sich auf die vom Friedensgericht\ngenehmigte Abschlussbilanz des Amtsvormundes J.________ vom 21. Februar 2012 (nach act.\n309, unnummeriert). Die Werte der beiden Liegenschaften wurden übernommen und die\nKontostände (4 Konten Marchzinsen, Bankspesen) und der Wert der Aktien I.________\naktualisiert. Dazu musste noch bei der Liegenschaftsverwaltung Erkundigungen betreffend das\nMietzinskonto für die Liegenschaft in G.________ eingezogen werden (act. 335 ff.). Es mussten\nmithin mehrere Belege eingefordert und Zahlen verglichen werden. Der geltend gemachte\nAufwand von 10 ¼ Std. ist für einen Buchhalter ungerechtfertigt hoch und um 5 Std. (à Fr. 110.-,\nd.h. total Fr. 550.-) zu kürzen. Der anwaltliche Aufwand erscheint gerechtfertigt.\n\n"}