{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-12-30", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2014-100_2014-12-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2014_100_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6414391c860415aca290b321cc657fd24ec322c7548b1b797a214b10ffa898653169b42db9525ebc4a2c041285363a42733&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6414391c860415aca290b321cc657fd24ec322c7548b1b797a214b10ffa898653169b42db9525ebc4a2c041285363a42733&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2014_100", "Checksum": "343d70e0eb4ae801a549b271cda39cfb"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2014 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 30.12.2014 101 2014 100"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 30.12.2014 101 2014 100"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 30.12.2014 101 2014 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilappellationshof"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entscheid des I. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/26/2286", "Zeit UTC": "05.04.2026 05:05:04", "Checksum": "f7f917f8e5d2de99d558de20bb4517e9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 30.12.2014 101 2014 100\nRegeste:\nEntscheid des I. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Erbrecht\n\n c) Zugrunde zu legen sind folgende Überlegungen. Das Mandat der Berufungsbeklagten\nals Erbenvertreterin umfasste zum einen die Mitwirkung am hängigen Erbteilungsprozess, was der\nNatur der Sache nach auch die eigentliche Erbteilung umfasst. Dies ist an sich unbestritten und\nergibt sich schon daraus, dass der Erbenvertreterin Parteistellung zuerkannt worden war; die\nBerufungskläger bringen indes vor, sie hätten die Berufungsbeklagte mehrmals darauf\nhingewiesen, dass die Erben vor dem Abschluss einer Teilungsvereinbarung stünden, und sie\ngebeten, in diesem Zusammenhang keine speziellen Vorbereitungshandlungen vorzunehmen\n(Berufungsbeilagen 7 und 8). Dem ist Rechnung zu tragen.\n\nEntgegen der Meinung der Berufungskläger umfasst das Mandat der Berufungsbeklagten\nallerdings auch die Verwaltung der Erbschaft, das heisst der Liegenschaften, des Barvermögens\nund der Aktien. Dies ergibt sich offensichtlich aus dem Ernennungsbeschluss (der auch\nErbgangsschulden erwähnt) und aus Sinn und Zweck des Instituts der Erbenvertretung als\nvorsorgliche Massnahme. Die Liegenschaft in G.________ befand sich offenbar in schlechtem\nZustand, was einen gewissen Aufwand mit sich brachte, und die Aktien mussten verkauft werden,\nwährend nicht ersichtlich ist, dass die Verwaltung der Liegenschaft in H.________ und der\nBankkonten einen besonderen Aufwand mit sich gebracht hätte. Schliesslich bringt die\nBerufungsbeklagte vor, es habe ein Inventar erstellt und ein Safe geleert werden müssen. Darauf\nwird im Folgenden einzugehen sein. Ebenfalls ist offensichtlich, dass steuerliche Belange zu\nerledigen waren.\n\naa) Die Berufungskläger monieren, die Berufungsbeklagte habe (zu Beginn des\nMandats) rechtliche Abklärungen zu ihrer Stellung als Erbenvertreterin, insbesondere im\nErbschaftsprozess, getätigt, obwohl ihr mitgeteilt worden war, dass ein Vergleich unter den Erben\nabsehbar sei. Zudem sollte sie als Erbenvertreterin über ihre Kompetenzen Bescheid wissen\n(Berufung und Replik, Ziff. 2.3). Die Berufungsbeklagte entgegnet, die Rechtslage sei nicht so klar\ngewesen wie im Nachhinein von den Berufungsklägern dargestellt, und die von diesen genannten\nHonorarposten umfassten auch andere Leistungen.\nKantonsgericht KG\nSeite 9 von 15\n\n"}