{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-12-30", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2014-100_2014-12-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2014_100_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6414391c860415aca290b321cc657fd24ec322c7548b1b797a214b10ffa898653169b42db9525ebc4a2c041285363a42733&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6414391c860415aca290b321cc657fd24ec322c7548b1b797a214b10ffa898653169b42db9525ebc4a2c041285363a42733&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2014_100", "Checksum": "343d70e0eb4ae801a549b271cda39cfb"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2014 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 30.12.2014 101 2014 100"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 30.12.2014 101 2014 100"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 30.12.2014 101 2014 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Ernannt wurde deshalb eine\nTreuhandfirma, und im Dispositiv wurde festgehalten, dass sich das Entgelt des Erbenvertreters\nnach der Tarifordnung der Schweizerischen Treuhandkammer richtet und dass insbesondere\nfolgende Tarife gelten: Rechtsanwalt und dipl. Wirtschaftsprüfer: Fr. 250.-, Buchhalter (senior): Fr.\n160.- bis 210.-, Buchhalter (junior): Fr. 110.- bis 150.-, Sekretärin: Fr. 95.-, Lernende: Fr. 35.- bis\n50.-, alles zuzüglich Mehrwertsteuer (Disp. Ziffer II). Dieser Beschluss wurde nicht angefochten\n(act. 308). Von ihm ist somit auszugehen.\n\nDie Berufungsbeklagte nahm ihre Tätigkeit Ende Februar 2012 auf (act. 312). Gemäss\nSchlussbilanz des Amtsvormundes von F.________ vom 21. Februar 2012 umfasste die Erbschaft\nVermögenswerte von Fr. 576‘436.09, darunter zwei Liegenschaften in G.________ und\nH.________ (act. 308 in fine). Mit Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 20. Juni 2012 wurde\nder Berufungsbeklagten im Rahmen des Erbteilungsprozesses von E.________ sel. die\nParteistellung zugesprochen. Am 20. November 2012 nahm das Zivilgericht die\nErbteilungsvereinbarung über die Nachlässe von E.________ und F.________ zu Protokoll und\nschrieb das Erbteilungsverfahren als erledigt ab (act. 361 ff.). In der Folge reichte die\nBerufungsbeklagte am 11. April 2013 ihren Schlussbericht ein (act. 379 ff.). Daraus geht\ninsbesondere hervor, dass die Liegenschaft in G.________ am 12. Oktober 2012 verkauft worden\nund der Erlös offenbar direkt den Erben zugeflossen war. Die Liegenschaft in H.________ sei\ngemäss Teilungsvereinbarung den Erben zugewiesen und das liquide Vermögen (inkl. der\nverkauften Aktien) unter die Erben verteilt worden. Gesamthaft ergibt sich somit ein Saldo von Null.\nDie Berufungsbeklagte legte weiter dar, ihr Mandat sei aufgrund der Anzahl der involvierten\nPersonen, der unklaren Vermögenszusammensetzung sowie des hängigen Erbteilungsprozesses\nrecht komplex und die Beschaffung der benötigten Unterlagen und die Einarbeitung in das Dossier\nsehr aufwändig gewesen. Der schlechte Zustand der Liegenschaft in G.________, habe eine enge\nZusammenarbeit mit der Liegenschaftsverwalterin erfordert. Darüber hinaus seien zahlreiche\nKontakte mit Banken, den Rechtsanwälten der Erben und verschiedenen Gerichten geführt\nworden. Mit Beschluss vom 6. März 2014 genehmigte das Friedensgericht die Schlussrechnung\nder Berufungsbeklagten betreffend die Erbschaft F.________ sel. vom 9. Januar 2013 und\nentlastete die Berufungsbeklagte als Erbenvertreterin (act. 488).\n\nDie Berufungsbeklagte reichte ihre Honorarrechnung am 11. April 2013 ein (act. 392 ff.). Sie macht\nzwischen dem 25. Januar 2012 und dem 8. April 2013 ein Honorar von Fr. 44‘862.50, zuzüglich\nFr. 890.- Spesen (2 %) und Fr. 3‘660.20 MWSt, d.h. total Fr. 49‘412.70, geltend. Der\nHonoraranspruch umfasst 153 Std. à Fr. 250.- (Rechtsanwälte), 1 ½ Std. à Fr. 200.- (Buchhalter),\n7 ¾ Std. à Fr. 140.- (Buchhalter), 7 ¾ Std. à Fr. 35.- (Lehrtochter), 37 ½ Std. à Fr. 110.-\nKantonsgericht KG\nSeite 8 von 15\n\n(Buchhalter) und\n8 ¾ Std. à Fr. 95.- (Sekretärin), das heisst total 216 ¼ Std. Die Stunden werden einzeln\nausgewiesen, wobei allerdings gewisse Posten mehrere Tätigkeiten umfassen, was die Prüfung\ndes entsprechenden Aufwandes erschwert, wenn nicht verunmöglicht.\n\nAuch wenn das Mandat der Berufungsbeklagten nicht ganz einfach war, erscheint ein Honorar von\nfast Fr. 50‘000.- bzw. ein Aufwand von über 200 Stunden für eine Erbenvertretung, die im\nWesentlichen von Februar bis November 2012 dauerte und zwei Liegenschaften, vier Bankkonten\nsowie Aktien im Wert von insgesamt Fr. 587‘000.- umfasste (act. 336, Anfangsinventar), doch\naussergewöhnlich hoch. So wurde vergleichsweise dem Amtsvormund von F.________ für die\nJahre 2009 und 2010 ein Honorar von Fr. 2700.– und für 2011 ein Honorar von Fr. 3050.–\nausgerichtet (act. 305), auch wenn verständlich ist, dass das Honorar einer professionellen\nErbenvertreterin, die sich neben der reinen Verwaltung mit z.T. heiklen juristischen Fragen\nbefassen musste, höher ausfallen wird als jenes eines staatlichen Amtsvormundes. Der von der\nBerufungsbeklagten in Rechnung gestellte Aufwand ist im Folgenden gestützt auf die konkreten\nRügen der Berufungskläger näher zu prüfen und davon ausgehend unter Hinweis auf die\numfassende Kognition des Hofs das Honorar festzusetzen. Dabei kann es jedoch nicht darum\ngehen, jede einzelne Leistung im Detail zu analysieren, da der Erbenvertreter Anspruch auf eine\nangemessene Vergütung hat und die Bestimmungen über den Auftrag nur sinngemäss und\nergänzend Anwendung finden.\n\n"}