{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-12-30", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2014-100_2014-12-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2014_100_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6414391c860415aca290b321cc657fd24ec322c7548b1b797a214b10ffa898653169b42db9525ebc4a2c041285363a42733&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6414391c860415aca290b321cc657fd24ec322c7548b1b797a214b10ffa898653169b42db9525ebc4a2c041285363a42733&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2014_100", "Checksum": "343d70e0eb4ae801a549b271cda39cfb"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2014 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 30.12.2014 101 2014 100"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 30.12.2014 101 2014 100"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 30.12.2014 101 2014 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Auch wenn er im summarischen\nVerfahren ergangen ist, hätte erwartet werden können, dass sich die Vorinstanz zumindest kurz zu\nden Vorbringen der Erben äussert, insbesondere jenen im Schreiben vom 7. Januar 2014. Damit\nwurde das rechtliche Gehör der Berufungskläger offensichtlich verletzt. Dies führt zur Aufhebung\ndes angefochtenen Entscheids.\n\n3. Gemäss Art. 318 ZPO kann die Rechtsmittelinstanz neu entscheiden (Bst. b) oder die Sache\nan die erste Instanz zurückweisen (Bst. c), wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt\nwurde (Ziff. 1) oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Ziff. 2).\n\nIm vorliegenden Fall würde sich zwar grundsätzlich eine Rückweisung rechtfertigen, da die\nVorinstanz den Sachverhalt – das heisst die Kostenliste – offenbar nicht geprüft, sondern die\nKostenliste lediglich bestätigt hat. Zumindest lässt sich dem angefochtenen Entscheid nichts\nanderes entnehmen. Es gilt allerdings zu bedenken, dass das summarische Verfahren Anwendung\nfindet und seit der Einreichung der Kostenliste bereits anderthalb Jahre vergangen sind. Da der\nAppellationshof über eine umfassende Kognition verfügt, hat er sich entschieden, die Kostenliste\nselbst festzusetzen (vgl. nachfolgend E. 4). Vorgängig wurde ein zweiter Schriftenwechsel\ndurchgeführt und die Parteien darauf hingewiesen, dass der Appellationshof das Honorar des\nErbenvertreters möglicherweise selbst festsetzen wird.\n\n4. a) Der Erbenvertreter hat unbestrittenermassen Anspruch auf ein Honorar. Dieser\nAnspruch ist bundesrechtlicher Natur und bemisst sich somit nach Bundesrecht. Die Befugnisse\ndes Erbenvertreters sind mit jenem des Willensvollstreckers zu vergleichen. Er ist gesetzlicher\nVertreter der Erbengemeinschaft, besorgt die laufenden Geschäfte und ist für die Erhaltung und\nvorsichtige Mehrung der Erbschaftswerte verantwortlich (SCHAUFELBERGER, a.a.O., N 47) und\nkann auch die Interessen der Erbengemeinschaft in einem allfälligen Prozess vertreten. Die\nVergütung des Erbenvertreters muss angemessen sein (vgl. auch Art. 517 Abs. 3 ZGB zum\nWillensvollstrecker). Sie muss in einem billigen Verhältnis stehen zu dem für die Ausführung des\nAuftrags notwendigen Zeitaufwand, der Kompliziertheit der Verhältnisse und der damit\nverbundenen Verantwortung. Wichtigster Faktor für die Honorarberechnung ist der Zeitaufwand.\nDieser wird beeinflusst vom Umfang und von der Dauer der Erbenvertretung, welche aber keine\neigenständigen Bemessungsfaktoren sind. Ein allfälliger Stundenansatz kann von der\nSchwierigkeit der Aufgabe abhängig gemacht werden. Letztere kann sich z.B. aus der\nKompliziertheit der Verwandtschafts- oder Vermögensverhältnisse ergeben. Sind in solchen Fällen\nSpezialkenntnisse eines Rechtsanwalts oder Vermögensverwalters erforderlich, dann rechtfertigt\nsich ein höherer Stundenansatz. Schliesslich kann auch die Verantwortung des Erbenvertreters,\nwelche in erster Linie vom Wert des zu verwaltenden Nachlasses abhängt, berücksichtigt werden,\nindem z.B. ein pauschaler Zuschlag hinzugerechnet oder ein höherer Stundenansatz gewählt wird.\nAllerdings hängt weder die Arbeit noch die Verantwortung immer vorwiegend von der Grösse des\nihren Gegenstand bildenden Vermögens ab. Pauschaltarife sollen indes nur ausnahmsweiser\nangewendet werden, da sie in der Regel keine angemessene, der Billigkeit entsprechende\nVergütung für Arbeit und Verantwortung darstellen. Ist der Erbenvertreter selbst am Nachlass\nbeteiligt, kann die Vergütung geringer ausfallen, da er als Miterbe ohnehin bei der gemeinsamen\nVerwaltung der Erbschaft mitzuwirken hätte. Bei Schlechterfüllung kann das Honorar\nselbstverständlich gekürzt werden (PICENONI, a.a.O., S. 168-171, mit zahlreichen Hinweisen;\nKantonsgericht, in: Extraits 1990 S. 25, je mit Hinweis auf BGE 78 II 127). In Analogie zu Art. 402\nKantonsgericht KG\nSeite 7 von 15\n\nAbs. 1 OR hat der Erbenvertreter neben dem Honoraranspruch auch Anspruch auf Ersatz seiner\nAuslagen und Aufwendungen, welche in pflichtgemässer Erfüllung seines Verwaltungsauftrages\nentstanden sind (PICENONI, a.a.O., S. 172 mit Hinweisen). Im Streitfall liegt die Beweislast beim\nErbenvertreter; dieser muss seine Rechnung detailliert begründen (Art. 400 Abs. 1 OR per\nanalogiam; PICENONI, a.a.O., S. 175 mit Hinweisen). Ist er dieser Pflicht nachgekommen, ist es\nallerdings an der Gegenpartei, die Honorarnote fundiert in Zweifel zu ziehen und in Anwendung\nvon Art. 8 ZGB aufzuzeigen, weshalb gewisse Leistungen nicht erbracht wurden oder nicht\nangemessen waren.\n\n"}