{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-12-30", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2014-100_2014-12-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2014_100_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6414391c860415aca290b321cc657fd24ec322c7548b1b797a214b10ffa898653169b42db9525ebc4a2c041285363a42733&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6414391c860415aca290b321cc657fd24ec322c7548b1b797a214b10ffa898653169b42db9525ebc4a2c041285363a42733&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2014_100", "Checksum": "343d70e0eb4ae801a549b271cda39cfb"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2014 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 30.12.2014 101 2014 100"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 30.12.2014 101 2014 100"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 30.12.2014 101 2014 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Der\nAppellationshof entscheidet gestützt auf Art. 316 Abs. 1 und 256 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten.\nEine Verhandlung wurde nicht verlangt.\n\n2. Die Berufungskläger rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie bringen vor, sie\nseien zur Höhe des geltend gemachten Honorars nicht angehört worden. Insbesondere hätten sie\nKantonsgericht KG\nSeite 5 von 15\n\nkeine Einsicht in den Schlussbericht der Berufungsgegnerin gehabt und hätten sich deshalb kein\nBild darüber machen können, ob die Honorarforderung gerechtfertigt sei. Zudem sei der\nangefochtene Entscheid auch ungenügend begründet (Berufung, Ziff. IV.1 und IV.2.4, S. 7 ff.). Die\nBerufungsbeklagte äussert sich zu dieser Frage nicht.\n\na) aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der\nKlärung des Sachverhaltes, anderseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht\nbeim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu\ngehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines ihn belastenden\nEntscheides zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder\nsich zumindest zum Beweisergebnis äussern zu können, wenn dieses geeignet ist, den Ausgang\ndes Verfahrens zu beeinflussen (BGE 135 I 187 E. 2.2; 127 I 54 E. 2b). Aus Art. 29 Abs. 2 BV\nergibt sich ferner die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung des\nEntscheids muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht\nanfechten kann. Dabei muss sich die Begründung nicht mit jeder tatsächlichen Behauptung und\njedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinandersetzen. Es genügt vielmehr, wenn die für den\nEntscheid wesentlichen Gesichtspunkte genannt werden (BGE 135 III 670 E. 3.3.1; 130 II 530 E.\n4.3). Eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs kann im Rechtsmittelverfahren geheilt werden,\nwenn die Kognition der Rechtsmittelinstanz nicht eingeschränkt ist und dem Beschwerdeführer\nkein Nachteil erwächst. Die Heilung des Verfahrensmangels ist ausgeschlossen, wenn es sich um\neine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt, und sie soll die Ausnahme\nbleiben (BGE 126 I 68 E. 2).\n\nbb) Diese Grundsätze müssen auch bei der Festsetzung des Honorars des\nErbenvertreters durch das Friedensgericht Anwendung finden (vgl. etwa Kantonsgericht, in Extraits\n1990 S. 24 f.; BGer 5A_121/2012 vom 16. April 2012, E. 2 [Einsetzung des Erbenvertreters];\nREUSSER, in: Geiser/Reusser (Hrsg.), Basler Kommentar Erwachsenenschutz, 2012, Art. 404 N\n38, unter Hinweis auf BGer 5A_279/2009 vom 14. Juli 2009, E. 2.1 [Entschädigung des\nBeistandes nach Art. 404 ZGB]). Dies auch deshalb, weil die auftragsähnliche Tätigkeit des\nErbenvertreters nicht zwingend anhand von festen Tarifen entschädigt wird und das Honorar nicht\nwie in anderen Kantonen auf Klage hin vom Zivilrichter festgesetzt wird (vgl. PICENONI, a.a.O., S.\n174 mit Hinweisen). Der rechtskräftige Festsetzungsentscheid des Friedensgerichts stellt somit\neinen Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 80 SchKG dar.\n\nb) Im vorliegenden Fall wurde die Honorarnote der Berufungsbeklagten vom 11. April 2013\nam 17. Oktober 2013 allen Berufungsklägern zugestellt (act. 414). Diese hatten somit bis zum\nErgehen des angefochtenen Entscheids am 6. März 2014 reichlich Zeit, dazu Stellung zu nehmen,\nauch wenn ihnen hierzu nicht wie mehrfach gewünscht ausdrücklich Frist gesetzt wurde. Nicht\nzugestellt wurden ihnen hingegen aus unerfindlichen Gründen der Schlussbericht der\nBerufungsgegnerin, der ebenfalls vom 11. April 2013 datiert (act. 379 ff.). Ebenfalls nicht zugestellt\nwurde ihnen die von der Berufungsbeklagten mit Schreiben des Friedensgerichts vom 17. Oktober\n2012 (act. 414) einverlangten zusätzlichen Informationen zur Mandatsführung (Eröffnungs- und\nSchlussbilanz, Zusammenstellung der Kontobewegungen), die ab November 2013 eingereicht\nwurden (act. 418 ff.). Die Berufungskläger wurden auch nicht darüber informiert, dass diese\nDokumente eingegangen waren. Es ist zu bezweifeln, ob es den Berufungsklägern ohne den\nSchlussbericht und die zusätzlichen Informationen möglich war, substantiiert zur Honorarnote der\nBerufungsbeklagten Stellung zu nehmen. Zwar hatte der Rechtsbeistand des Berufungsklägers\nA.________ dem Friedensgericht am 7. Januar 2014 beantragt, das Honorar der\nBerufungsbeklagten auf Fr. 2‘000.- festzusetzen. Die Rechnung von Fr. 50‘000.- könne nicht\nakzeptiert werden. Damit die Angelegenheit jedoch weiter gehe, bitte er die Friedensrichterin um\nKantonsgericht KG\nSeite 6 von 15\n\n"}