{"Signatur": "FR_TC_001", "Spider": "FR_Gerichte", "Datum": "2014-12-30", "PDF": {"Datei": "FR_Gerichte/FR_TC_001_101-2014-100_2014-12-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/fr_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/101_2014_100_f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6414391c860415aca290b321cc657fd24ec322c7548b1b797a214b10ffa898653169b42db9525ebc4a2c041285363a42733&path=f18a529ee8848b75abde07209eae3fd7a9c7a11cf75c501d10a9f97e42c6b6414391c860415aca290b321cc657fd24ec322c7548b1b797a214b10ffa898653169b42db9525ebc4a2c041285363a42733&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=101_2014_100", "Checksum": "343d70e0eb4ae801a549b271cda39cfb"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["101 2014 100"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 30.12.2014 101 2014 100"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil 30.12.2014 101 2014 100"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe 30.12.2014 101 2014 100"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Freiburg Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Fribourg Tribunal cantonal Cours d'appel civil"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Friburgo Kantonsgericht Zivilappellationshöfe"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. 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Die Bezeichnung der zuständigen Behörden obliegt\nden Kantonen, die entweder eine gerichtliche Behörde oder eine Verwaltungsbehörde als\nzuständig bezeichnen können, wo das Gesetz – wie in Art. 602 Abs. 3 ZGB – nur von einer\nzuständigen Behörde und nicht ausdrücklich entweder vom Gericht oder von einer\nVerwaltungsbehörde spricht (vgl. Art. 54 SchlT ZGB). Ist der Kanton in der Bezeichnung der\nzuständigen Behörde aber frei, regelt er auch das Verfahrensrecht. Soweit er dabei die\nSchweizerische Zivilprozessordnung für anwendbar erklärt, stellen deren Bestimmungen nicht\nBundesrecht, sondern kantonales Recht dar. Die Bestellung einer Erbenvertretung im Sinne von\nArt. 602 Abs. 3 ZGB ist nach Rechtsprechung und Lehre eine vorsorgliche Massnahme (vgl. zum\nGanzen BGer 5A_241/2014 vom 28. Mai 2014, E. 1.2 mit zahlreichen Hinweisen; PICENONI, Der\nErbenvertreter nach Art. 602 Abs. 3 ZGB, Diss. Zürich 2004). Die Kosten des Erbenvertreters\ngehen solidarisch zulasten der Erbengemeinschaft (zit. BGer 5A_241/2014, E. 2.2 f.).\n\nGemäss Art. 195 aEGZGB ist im Kanton Freiburg das Friedensgericht zuständig, um für die\nErbengemeinschaft eine Vertretung zu bestellen. Anwendbar ist mangels anderer kantonaler\nBestimmungen die ZPO (Art. 6 Abs. 1 und Ingress aEGZGB, Art. 1 lit. b ZPO). Die ernennende\nBehörde ist zugleich Aufsichtsbehörde über den Erbenvertreter. Als solche holt sie vom\nErbenvertreter einen Schlussbericht inkl. Rechnungsablegung ein und entscheidet über dessen\nHonorar. Rechenschaftspflicht und Haftung richten sich nach Auftragsrecht (PICENONI, a.a.O., S.\n49 ff., 106 ff., 137; BSK ZGB-SCHAUFELBERGER, Art. 602 N 47 ff.; BK ZGB-TUOR/PICENONI, 2. Aufl.,\nBern 1964, Art. 602 N 59 ff.; BLOCH, Zur Frage der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder\nder Aufsichtsbehörden zur Entscheidung über die Entschädigungsansprüche eines\nWillensvollstreckers und eines amtlichen Erbschaftsverwalters, SJZ 57 [1961] S. 245 f.).\n\nGemäss der kantonalen Rechtsprechung wird das Honorar des Erbenvertreters vom\nFriedensgericht festgesetzt und steht gegen seinen Entscheid die Berufung an das Kantonsgericht\noffen (Kantonsgericht, in: Extraits 1990 S. 22 ff.). Einen Entscheid des Appellationshofs aus dem\nJahr 2003, ein kantonales Rechtsmittel nur dann zuzulassen, wenn – wie in casu – dem Entscheid\ndes Friedensgerichts kein Entscheid des Erbenvertreters vorangegangen ist, hat das\nBundesgericht als willkürlich bezeichnet (BGer 5P.83/2003 vom 8. Juli 2003, E. 2.2). Damit bleibt\nes dabei, dass die Festsetzung des Honorars des Erbenvertreters durch das Friedensgericht\nKantonsgericht KG\nSeite 4 von 15\n\nerfolgt und beim Kantonsgericht angefochten werden kann. Letzteres muss sich im Übrigen bereits\naus Art. 75 Abs. 2 BGG ergeben.\n\nIst die Bestellung einer Erbenvertretung eine vorsorgliche Massnahme, so gilt dies auch für deren\nEntlastung und die Festsetzung des Honorars. Diese unterliegt somit der entsprechenden\nVerfahrensart, das heisst dem summarischen Verfahren (Art. 248 Bst. d ZPO; PICENONI, a.a.O., S.\n120).\n\nb) Mit Berufung anfechtbar sind laut Art. 308 ZPO insbesondere erstinstanzliche\nEntscheide über vorsorgliche Massnahmen (Abs. 1 Bst. b), in vermögensrechtlichen\nAngelegenheiten allerdings nur, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen\nRechtsbegehren mindestens 10‘000 Franken beträgt (Abs. 2). Angefochten ist im vorliegenden Fall\nein erstinstanzlicher Endentscheid. Der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren\nbeläuft sich auf Fr. 49‘412.70 (Art. 91 Abs. 1 ZPO); er ist im Berufungsverfahren unverändert (vgl.\nREETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger (Hrsg.), ZPO-Kommentar, 2. Aufl.,\n2013, Art. 308 N 40 mit Hinweisen). Die Berufung ist somit zulässig.\n\nc) Die Frist zur Einreichung der Berufung und der Berufungsantwort beträgt im\nsummarischen Verfahren je zehn Tage (Art. 314 Abs. 1 ZPO); die Berufung ist zu begründen (Art.\n312 Abs. 2 ZPO). Dabei muss sich der Berufungskläger mit den Entscheidgründen\nauseinandersetzen, ohne dass jedoch an dieses Erfordernis überspitzte Anforderungen gestellt\nwerden dürfen. Er muss konkret aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft\nerachtet wird; die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, und die\nvorinstanzlichen Erwägungen, die angefochten werden, sind zu bezeichnen und die Aktenstücke\nzu nennen (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_438/2012 vom 27. August 2012, E. 2.2;\nREETZ/THEILER, Art. 311 N 36, je mit weiteren Hinweisen).\n\nDer angefochtene Entscheid wurde am 11. April 2014 versandt und den Berufungsklägern am\nMontag, 14. April 2014, zugestellt. Ihre am 24. April 2014 eingereichte Berufung erfolgte daher\nfristgerecht. Die am 13. Juni 2014 eingereichte Berufungsantwort erfolgte ebenfalls fristgerecht.\nGleiches gilt für die Replik und die Duplik. Zuständig ist der erste Zivilappellationshof (Art. 16 RKG)\nund nicht, wie von der Vorinstanz angegeben, der Erwachsenenschutzhof.\n\nDie Berufungsschrift genügt den Anforderungen an die Begründung.\n\nAls Erben und Solidarschuldner des festgesetzten Honorars sind die Berufungskläger\noffensichtlich zur Berufung legitimiert.\n\nAuf die Berufung ist somit einzutreten.\n\n"}