dieser Unterschied erscheint auf den ersten Blick hoch. Diese Differenz lässt sich aber insbesondere damit erklären, dass Rechtsanwalt Joller im Zusammenhang mit dem Zuweisungsbegehren sehr detaillierte Abklärungen gemacht hat, seine diesbezüglichen Ausführungen im Plädoyer waren umfassend und äusserst überzeugend. Der von Rechtsanwalt Joller in diesem Punkt getätigte beträchtliche Aufwand ist gerechtfertigt, denn der geltend gemachte Zuweisungsanspruch ist aus strukturpolitischer Hinsicht begründet und scheiterte einzig daran, dass die Berufungsbeklagte den Beweis dafür, dass sie im April 2005 Miteigentümerin eines landwirtschaftlichen Gewerbes gewesen ist, nicht erbracht hat.