Im damaligen Berufungsverfahren betreffend Testamentsungültigkeit wurden die Prozesskosten für das Berufungsverfahren bereits festgesetzt und verlegt. Das erstinstanzliche Verfahren war umfangreich (5 Bundesordner) und den Akten sind keine unnötigen Eingaben oder Verrichtungen zu entnehmen. Das Zivilgericht verhandelte die Angelegenheit an vier Hauptverhandlungen während total 24 Stunden (Urteil Vorinstanz, S. 118) und die Parteivertreter hatten sich entsprechend vorzubereiten. Die Kosten für Kopien, Portos und Telefonate sind nicht pauschal auf 5% der Grundentschädigung ohne Zuschlag festzusetzen, sondern im effektiv geltend gemachten Umfang zuzusprechen.